Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung – Buchung
Die Buchung wird zwischen dem jeweiligen Eigner, vertreten durch LUZMAR - im folgenden Vercharterer genannt - sowie der in der Charteranmeldung genannten Person, einzeln oder mehrere - im folgenden Charterer genannt - geschlossen.
Der Chartervertrag wird gültig, nachdem
a) die Charteranmeldung vom Charterer unterschrieben wurde (für den     Charterer verbindlicher Abschluss),
b) die Charteranmeldung vom Vercharterer bestätigt wurde und
c) die Anzahlung von 50% bei LUZMAR unmittelbar nach     Vertragsabschluss eingegangen ist.

2. Zahlung
Die Anzahlung wird sofort nach Erhalt unserer Reisebestätigung / Rechnung fällig. Die Restsumme der Chartergebühr wird spätestens 30 Tage vor dem festgesetzten Reisedatum fällig. Erfolgt die Buchung später als 30 Tage vor dem Reiseantritt, wird die Gesamtsumme mit der Anmeldung fällig. Erfolgt die Zahlung der gesamten Chartersumme nicht vor Beginn der Charter, entfällt die Verpflichtung des Vercharterers zur Herausgabe der Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt.

3. Nutzung der Schiffe
Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig und nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben, sowie
- das Schiff nicht Dritten zu überlassen
- keine Personen-/Warentransporte gegen Entgeld durchzuführen
- das Schiff nicht mit mehr Personen zu belegen, als in der Crewliste   bzw. in der Ausschreibung angegeben
- keine undeklarierten, zollpflichtigen Waren an Bord zu führen
- die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen
- vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren
- die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten
- keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten
- das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen
- die während des Törns notwendigen Kontrollintervalle einzubehalten
- keine Tiere an Bord zu nehmen
- bei Schlepphilfe den Bergelohn vor Abnahme der Hilfe zu vereinbaren
- das Auslaufverbot ab 7 Bft. zu beachten (ausser bei Notfällen in den   entspr. Häfen)
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer für die daraus entstehenden Folgen in vollem Umfang zu haften.

4. Reparaturen und Havarie
Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen Materialverschleiß verursacht werden, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von 175,- EURO zur späteren Verrechnung mit dem Vercharterer unter Vorlage von Quittungen. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie Havarien, möglicher Verspätung, Verlust, möglicher Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Aussenstehende ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (wie Ausfall usw.) dienlich ist sowie in Absprache mit dem Vercharterer ggf. Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu Überwachen und in Vorlage zu treten. Soweit der Charterer für Schäden und o.g. Vorgänge mitverantwortlich ist oder gegen die Vertragsbedingungen verstößt, hat er die Kosten, einen evtl. Charterausfall und evtl. weitergehenden direkten oder indirekten Schaden zu ersetzen. Bei Schäden am Schiff oder Personen fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.). Lässt sich ein Schaden unterwegs nicht beheben und ist eine Rückkehr den Umständen nach vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharter vorzeitig zurückzukehren, so dass die Reparatur vor Beginn der Folgecharter am Stützpunkt durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurück erstattet.

5. Leistungsstörungen / Rücktritt
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich LUZMAR. Gelingt eine Ersatzcharter, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 150,- EURO rückerstattet. Ansonsten bleibt dem Vercharterer der Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag oder bei teilweiser Vercharterung auf den Differenzbetrag zuzüglich Unkosten und Bearbeitungsgebühr.
(Es wird unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.)
Kann der Vercharterer das Schiff oder ein wertmäßig gleiches oder ähnliches Ersatzschiff nicht oder nicht zur Verfügung stellen, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden nach Charterbeginn vom Vertrag zurücktreten. Zeitanteilige Minderung für die Ausfallzeit wird entsprechend dem Charterpreis erstattet. Anderweitige Ansprüche sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück, so behält er Anspruch auf anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer gegenüber Minderung geltend machen, es sei denn. das Schiff würde dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderem als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Bei verspäteter Rückgabe gegenüber der vertraglichen Vereinbarung wird ab jede angefangene Stunde mit 50,- EURO berechnet. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

6. Übernahme des Schiffes
Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt(Wasser, Öl, Diesel) übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei der Übernahme genau geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Spätere Einwendungen des Charterers zur Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind danach nicht mehr möglich. Dies gilt auch für elektrische und elektronische Teile und Instrumente.

7. Rückgabe
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und aussen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft anzuzeigen.
Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt, hat der Charterer den Aufwand dafür zu erstatten. Wird das Schiff vom Charterer nicht im gereinigtem Zustand übergeben, wird eine Reinigungsgebühr von mindestens 75,- EURO fällig. Eine Toilettenverstopfung wird mit 125,- EURO pro Toilette berechnet. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückbezahlt. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist.

8. Verspätung, Verlängerung und Rückführung
Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss das Schiff absolut zum vertraglich festgesetzten Termin zurückgeben. Wird das Schiff – aus welchen Gründen immer (auch witterungsbedingt,) verspätet zurückgegeben, wird Chartergebühr für die überzogenen Zeit fällig, zuzüglich Schadensersatz bei evtl. Ausfall der Folgecharter.
Sollte der Törn auf Verschulden des Charterers an einem anderem Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich für diesen Fall entweder selbst oder ausreichend qualifizierte Beatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung des Schiffes beim Schiff zu belassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordungsgemäß übergeben, wenn es vom Vercharterer abgenommen ist. Der Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten.

9. Haftung des Charterers und des Vercharterers
Bei Verstößen gegen die Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Treten während der Charter Verlusten oder Schäden des Schiffes oder der Ausrüstung ein, so trägt - außer bei natürlichem Verschleiß - der Charterer die Kosten für den Ersatz und Reparatur, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden, inklusive der evtl. Folgekosten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise. Bei verspäteter oder nicht vollständiger Schadensmeldung kann der Versicherungsschutz erlöschen und der Charterer wird für den gesamten Schaden verantwortlich.
Der Vercharterer sowie seine Erfüllungsgehilfen haften - außer bei Leistungsstörungen - nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zur dreifachen Höhe der Chartergebühr. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche werden beschränkt bis zur dreifachen Höhe der Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche (wie Reise- und Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Entgangene Urlaubsfreude) sind ausgeschlossen.
Der Vercharterer haftet nicht bei Krieg, Atomunfällen, Streik, Aufruhr, Terror, Sabotage, Naturkatastrophen, Verfügung von Hoher Hand u.ä.. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler, AP-Navigator usw. verursacht werden. Der Charterer hat sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z.B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.

10. Crew
Der Charterer hat spätestens 30 Tage vor Charterbeginn alle Mitglieder der Crew dem Vercharterer namentlich bekannt zu machen. Der Charterer versichert, nur diese Personen an Bord zu nehmen.

11. Versicherung
Unsere Charteryachten sind bei dem Versicherungsmakler HAMBURGER YACHTVERSICHERUNG Hamburg, wie folgt versichert:
1. Yacht-Kasko mit 2.500,- EURO Selbstbeteiligung
2. Yacht-Haftpflicht, Deckungssumme je Schadensereignis

- 3.000.000,- EURO pauschal für Personen/Sachschaden
- 75.000,- EURO für Vermögensschaden – 75.000 EURO für Mietsachschäden
3. Boot-Insassen/Unfall
- im Todesfall 150.000,- EURO, bei Dauerinvalidität 300.000,- EURO
– Bergungskosten: 11.250 EURO
Diese Versicherungsleistungen sind in den Charterpreisen enthalten.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über seine Rechtswirksamkeit im Ganzen oder in Teilen, ist der Firmensitz des Vercharterers. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigungen von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten

13. Firmensitz und Adresse des Vercharterers
Luzmar Lda
Vertreten durch:
Lutz Meyer-Scheel, Johanna Meyer-Scheel und Laura Krastins.
Alto Santo Antonio 253, Mindelo, Cabo Verde.